Covid Info

Covid Info

WELLNESSTIPS COVIDINFO


Aktualisiert am 07.03.2022

Regierungsverordnung Nr. 77/2022 (III.4) gültig ab 07.03.2022:
 

  • alle epidemiologischen Beschränkungen für die Einreise in die Ungarns sind aufegehebt, gelten die üblichen Einreisebedingungen
     
  • das Tragen einer Maske in Innenräumen ist aufgehebt (Hotels, Restaurants, Geschäfte, Einkaufszentren, Postämter, Kundenzentren, Theater, Museen, Sport- / Kulturveranstaltungen, öffentliche Verkehrsmittel ....)
     
  • alle Beschränkungen, die die Erbringung ausgewählter Dienstleistungen an die Vorlage eines Impfausweises gebunden gewesen sind, wurden aufegehebt
     
  • die Pflicht zur Vorlage eines Impfausweises auch bei sportlichen / kulturellen Breitenveranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien sind aufgehebt
     

Aktualisiert am 17.12.21

Ein Impfausweis (Covid-19) muss beim Check-in vorgelegt werden, wenn der Aufenthalt eine gesellschaftliche Veranstaltung (= Tanzparty, Ball) beinhaltet.

Die Vorlage eines Impfausweises ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt kein gesellschaftliches Ereignis der oben genannten Art beinhaltet oder wenn die gesellschaftliche Veranstaltung mit Programm, aber mit Sitzordnung und ohne Tanzprogramm stattfindet.

Der Impfausweis (abgeschlossener Impfzyklus – je nach Art des Impfstoffs) kann nicht durch einen negativen Test oder Nachweis der Covid-19-Bewältigung ersetzt werden.

In Ungarn ist das Tragen einer Maske in öffentlichen Räumen (Innenräumen), Krankenhäusern und öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Maske sind für Hotelgäste (nach dem Check-in) nicht erforderlich, jedoch können einige Hotels diese im Rahmen ihrer eigenen internen Richtlinien verlangen (bitte bei der Buchung erfragen).

 

Aktualisiert am 22.06.21
Europäischer COVIDPASS

In Vorbereitung: Ein einheitlicher europäischer CovidPass, der die sichere und freie Bewegung der Bürger der Mitgliedstaaten innerhalb der EU ermöglicht, wird ab dem 01.07.2021 allgemein gültig sein (bei technischer Unfähigkeit eines Mitgliedstaats gilt eine Übergangsfrist von 6 Wochen, in der andere Formate ausgegeben werden sollten), die in anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden).
CovidPass (in gedruckter und / oder elektronischer Form, in Englisch und Landessprache) wird aufgrund einer Impfung* / Negativtest** / Überwindung von Covid-19*** ausgestellt, kostenlos, enthält einen QR-Code und ist gültig in jeden EU-Mitgliedstaat. Die jeweilige Ausgabestelle wird von den nationalen Regierungen  festgelegt.

*Impfungen mit EMA-zugelassenen Impfstoffen werden EU-weit akzeptiert, über die Anerkennung von CovidPass bei Impfungen mit anderen Impfstoffen entscheiden allein die Mitgliedstaaten. Eine abgeschlossene Impfung (14 Tage nach der 2. Dosis) garantiert die Freizügigkeit, jedoch wird CovidPass auch nach der 1. Impfung ausgestellt, bei einem Zwei-Zyklus-Impfstoff, Personenverkehr nach der 1. Dosis bzw. die Kombination aus der Überwindung von Covid-19 + der ersten Impfdosis muss von den einzelnen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für ihre Bürger akzeptiert werden. 

**die EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, die physischen und erschwinglichen Tests für Reisende zu verbessern, wobei hierfür 100 Mio. EUR vorgesehen sind. Inländische Selbsttests werden nicht akzeptiert.

***der Covid-19-Abschlussnachweis enthält das Datum des positiven Tests und das Gültigkeitsdatum der Bestätigung. 


Der europäische CovidPass wird daher sowohl für geimpfte als auch für nicht geimpfte Bürger das Reisen innerhalb der EU erleichtern. Jeder CovidPass-Inhaber hat im besuchten Land die gleichen Rechte wie inländische Staatsbürger mit dem gleichen Status (geimpft / negativ getestet / nach Überwindung oder eine Kombination dieser Status - die aktuellen Bedingungen sind auf der Website des Außenministeriums im Konsularabteilung).
Zusätzliche, einseitige Reisebeschränkungen einzelner Staaten sind nur in begründeten Fällen möglich und der Staat ist verpflichtet, die Europäische Kommission und andere Mitgliedstaaten vorab über geplante Beschränkungen zu informieren und seine Entscheidung zu begründen.

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* SICHERE RESERVIERUNG * MODELLSITUATIONEN UND MÖGLICHE LÖSUNGEN *
STELLUNGNAHME ZUM PROBLEM VON COVID-19 IN UNGARN


Wir beobachten die Situation in Bezug auf COVID-19 in Ungarn genau.

Da wir im Zusammenhang mit unserem Aufenthalt in Ungarn mehrere Fragen aufzeichnen, stellen wir nachfolgend praktische Lösungen für mögliche Situationen vor::

1. Stornierung des Aufenthaltes

a/ aufgrund einer subjektiven Angst vor einer Infektion

b/ aufgrund der Schließung der Zielregion

c/ aufgrund der Schließung der Abfahrtsregion

1. a/ Stornierung des Aufenthalts aufgrund subjektiver Sorge über COVID-19-Infektion

Falls  die Zieldestination nicht geschlossen ist, sind die Gründe für die kostenlose Stornierung nicht relevant. In diesem Fall ist eine Stornierung des Aufenthalts gemäß den auf unserer Website festgelegten Stornierungsbedingungen möglich oder gemäß individuell definierten Stornierungsbedingungen, die Teil des Angebots waren.

1. b/ Stornierung aufgrund der Schließung der Zielregion1

Falls die Zielregion aufgrund einer offiziellen Entscheidung der Behörden geschlossen wird, handelt es sich um eine Situation vis Maior (höherer Gewalt), und der Kunde kann nicht zur Zahlung einer Entschädigung (Stornogebühr) gezwungen werden. In der Praxis bedeutet dies eine kostenlose Stornierung des Aufenthalts. Bei einer bezahlten Anzahlung wird die Anzahlung vollständig zurückerstattet.

1.c/ Stornierung aufgrund der Schließung der Abfahrtsregion

Falls die Abfahrtsregion (d. H. Wohnort) aufgrund einer offiziellen Entscheidung der Behörden geschlossen wird, ist dies ebenfalls eine Situation vis Maior (höherer Gewalt), und der Kunde kann nicht zur Zahlung einer Entschädigung (Stornogebühr) gezwungen werden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Hotel oder die Buchungszentrale, über die er den Aufenthalt gebucht hat, unverzüglich über diese Tatsache zu informieren, andernfalls2 hat das Hotel oder die Buchungszentrale Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (Stornogebühr).

Zusammenfassung:

Falls einer offiziellen Stellungnahme der Behörden den Aufenthalt aufgrund der Schließung der Abfahrts- oder Zielregion nicht ermöglicht, sind die Bedingungen höherer Gewalt (vis Maior) erfüllt und der Kunde hat Anspruch auf kostenlose Stornierung. Es ist wichtig anzumerken, dass die Existenz des COVID-19-Virus nicht in die Kategorie höherer Gewalt fällt. Diese Bedingung wird nur durch eine offizielle Entscheidung der Behörden zur Schließung der Region erfüllt. Gleichzeitig gilt, dass sich der Zeitraum der Schließung der Region speziell auf das Datum des Aufenthalts beziehen muss.

Informationen zu Grenzbeschränkungen finden Sie auf der Website der Außenministerien Ihres Landes und alle wichtigen Informationen zu Covid-19 in Ungarn können unter http://abouthungary.hu/ (englische Version) gelesen werden.

2. Erkrankung des Teilnehmers des Aufenthalts

Fall der Teilnehmer krank wird (unabhängig von der Art der Krankheit) und seine Abreiseregion nicht aufgrund einer offiziellen Entscheidung der Behörden geschlossen ist, gelten die Stornierungsbedingungen. Für diese Fälle dienen verschiedene Reiseversicherungen, die der Kunde bei jeder gewerblichen Versicherungsgesellschaft individuell abschließen kann.
Falls der Teilnehmer Anzeichen einer Infektionskrankheit aufweist und seine ursprüngliche Abreiseregion durch behördliche Beschränkungen geschlossen wird, gelten die in Nr. 1.b / genannten Bedingungen.

Wenn die Abreiseregion des Teilnehmers nicht geschlossen ist und der Teilnehmer bei seiner Ankunft Anzeichen einer Infektionskrankheit aufweist, hat das Hotel oder die Unterkunft das Recht, die Erbringung von Prepaid-Dienste (vorbezahlte Leistungen) zu verweigern und gemäß den EMMI-Entscheidungen 1/2014 (I. 16.) und 18 / 1998 (VI.3) NM fortzufahren (in der Praxis bedeutet dies eine offizielle Benachrichtigung des Falls an die zuständige Behörde, wodurch die Situation nach diesen Gesetzen gelöst wird.)

3. Quarantäne

Wenn es während des Aufenthaltes des Teilnehmers im Hotel oder im Beherbergungsbetrieb eine Quarantäne angekündigt wird 3, die aus der Verlängerung des Aufenthalts resultierenden finanziellen Aufwendungen des Aufenthaltsteilnehmers werden nicht vom Aufenthaltsteilnehmer getragen, sondern aus dem Staatshaushalt bezahlt 4 (dies sind nur Grundleistungen, Zusatz-, Luxus- und andere optionale Dienstleistungen) Dienstleistungen sind nicht gesetzlich geregelt).

1 Gesetz nach Ptk. 6: 180. § (1)
2 Gesetz nach Ptk. 6:179. § (2)
3 Gesetz nach 2001. CXXVIII
4 Gesetz nach 2001. CXXVIII § 75 und § 78 (1)
 

Anhang - gegenseitige Vereinbarung über die Änderung der Reservierung

 

Wenn der Aufenthalt aufgrund höherer Gewalt nicht zu absolvieren ist und das Interesse des Kunden an dem Aufenthalt jedoch weiterhin besteht, ist eine gegenseitige Vereinbarung über die Änderung der Reservierung (Datum / Ort) auf der Grundlage eines individuellen schriftlichen Angebots und der schriftlichen Zustimmung des Kunden möglich. Das Reisebüro HEPEX-SLOVAKIA kann auf Wunsch des Kunden auch im Fall ohne Stornierungsstatus (basierend auf einer individuellen Einschätzung der Situation) eine Änderung der Reservierung akzeptieren. Dieser Möglichkeit ist in diesem Fall jedoch freiwillig und kann nicht erzwungen werden.

Reisebüro HEPEX – SLOVAKIA GmbH
Rozmarínová 22., SK-94501 Komárno, Slowakische Republik
Tel./Fax: +421 35 7713 146, E-mail: rezervacie@travelguide.sk
www.wellnesstips.at

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